Stellungnahme des Verbandes Freier Radios Österreich (VFRÖ) zum ORF-Gesetz

Wer leistet den public service?

Angesichts der rasant fortschreitenden Konzentration und Kommerzialisierung des gesamten Österreichischen Mediensystems muß die Frage, wer den "public service" leistet, im Zentrum der Neugestaltung des ORF-Gesetzes stehen.

Der ORF hat bereits bisher, begründet durch den steigenden Druck der privaten Konkurrenz, wichtige Teile des öffentlich-rechtlichen Auftrags vernachlässigt. Andererseits ist es zunehmend unmöglich, mit den dem ORF zur Verfügung stehenden Programmkanälen wirklich für alle Publikumssegmente ausreichend den öffentlich-rechtlichen Programmauftrag zu erfüllen. Der vorliegende Gesetzesentwurf bleibt in punkto Programmauftrag auch noch hinter den bisherigen Regelungen zurück.

 

Triales Rundfunksystem

Seit der Lizenzierung der ersten nichtkommerziellen Radios in Österreich hat sich gezeigt, dass der Sektor der nichtkommerziellen Gemeinschaftsradios zunehmend Programmteile abdeckt, die inhaltlich einen unverzichtbaren Bestandteil des public service darstellen. Dies entspricht einer internationalen Entwicklung, nach der zunehmend Aufgaben des Staates von NGOs bzw. von Organisationen des dritten Sektors übernommen werden.

Die Entwicklung im österreichischen Hörfunk ist hier ein Musterbeispiel. Für zahlreiche Minderheitengruppen (sprachliche, kulturelle, soziale) kann überhaupt erst seit dem Sendestart der Freien Radios von einer annähernden Erfüllung spezifischer Publikumsinteressen gesprochen werden.

Der Verband Freier Radios Österreich fordert daher vehement die gesetzliche Verankerung des trialen Rundfunksystems mit Gliederung in 3 Sektoren:

  1. öffentlich-rechtlicher Sektor
  2. privat-kommerzieller Sektor
  3. nicht-kommerzieller Sektor

 

Diese in der Praxis bereits bestehende Dreiteilung muss auch in der Neugestaltung des ORF-Gesetzes berücksichtigt werden. Die Erfüllung des public service ergibt sich sinngemäß einerseits durch den ORF in manchen Bereichen aber auch durch die nichtkommerziellen Freien Radios.

 

Gebührensplitting

Analog zu Regelungen in der Schweiz und verschiedenen Bundesländern der BRD sollte ein System des Gebührensplittings eingeführt werden, das eine Absicherung des public service für den gesamten Radio- und Fernsehbereich ermöglicht und leistungsbezogen auch nichtkommerzielle Programme außerhalb der ORF-Strukturen unterstützt.

In diesem Zusammenhang wäre die Frage der Rundfunkgebühren generell einer Neuregelung zu unterziehen, da derzeit fast die Hälfte des Gebührenaufkommens aus HörerInnen- und SeherInnenbeiträgen am ORF vorbeifließen. Es soll hier nicht darum gehen, die HörerInnenbeiträge, die bisher dem ORF zufließen, zu splitten, sondern vielmehr darum, die von den RundfunkteilnehmerInnen einbezahlten Gebühren wirklich zum Großteil dem ORF zur Verfügung zu stellen und andererseits einen kleinen Teil (unter 1%) in ein Gebührensplitting einzubringen, das solche public service Programme außerhalb des ORF unterstützt. In diesem Zusammenhang scheint uns eine Änderung der Gesetzes zur Regelung der Rundfunkgebühren angebracht.

 

Volksgruppenradios

Positiv steht der VFRÖ zur Kooperationsmöglichkeit des ORF mit privaten Volksgruppenradios, um dem besonderen Auftrag in diesem Bereich nachkommen zu können. In der Praxis muss aber auch in diesem Programmsegment die Erhaltung der Meinungs- und Programmvielfalt der bisher unabhängigen Volksgruppenradios höchstes Ziel sein. Zu streichen wäre jedoch unbedingt die Formulierung, wonach nur in Gebieten mit zweisprachigen topographischen Bezeichnungen solche Regionalprogramme Inhalt von Kooperationen sein können. Völlig untragbar ist in dieser Beziehung aber auch die Beschränkung auf Medien der autochtonen Volksgruppen. Gerade im laufenden Jahr der Sprachen scheint uns diese Einschränkung ein besonderer Antagonismus. Im Sinne einer positiven Entwicklung müsste diese Kooperationsmöglichkeit selbstverständlich auch für ein- oder mehrsprachige Programme in den ImmigrantInnensprachen offen stehen.

 

Politische Einflussnahme

Die Besetzungsmodalitäten für Stiftungsrat, Publikumsrat des Generaldirektors sowie der Landesdirektoren bieten in der vorgelegten Form keinerlei Schutz vor der bisherigen politischen Einflussnahme auf den ORF. Die "Wahl" von sechs Mitgliedern des Publikumsrates durch HörerInnen und SeherInnen erinnert eher an die Publikumsbeteiligung bei reality soaps als an eine qualitative Mitsprachemöglichkeit mündiger RundfunkteilnehmerInnen.

 

Fortschreitende Kommerzialisierung

Es finden sich keinerlei Regelungen, die eine Stärkung der Medienvielfalt und Medienfreiheit fördern könnten. Durch die weitgehende Möglichkeit von Crosspromotion als Eigenwerbung, die aber nicht in die Werbezeit eingerechnet wird, kann es sogar zur Kommerzialisierung von bisher weitgehend werbefreien Bereichen kommen.

 

Weitere Vorgangsweise

Die Novellierung des ORF-Gesetzes ist eine medienpolitisch so weitreichende Angelegenheit, dass dafür dringend eine ausführlichere inhaltliche Debatte notwendig ist. Die Rolle des ORF und die Definition des public service haben angesichts der bereits bestehenden für Europa einzigartigen Medienkonzentration in Österreich fundamentale Bedeutung.

Der VFRÖ wäre durchaus bereit, sich in solch einer Auseinandersetzung inhaltlich konstruktiv einzubringen, allein lässt die bisherige Vorgangsweise ein Interesse der Regierung daran nicht erkennen.

Für den Verband Freier Radios Österreich

Helmut Peissl, Obmann, Bad Eisenkappel/Železna Kapla den 21.5.2001


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